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Was Sie hier erwartet:

  • Erklärung was sind Pflegesachleistungen
  • Abhängigkeit vom Pflegegrad
  • Unterschiede, Kombinationen und Leistungen
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  • Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen

Schnelleinstieg
  • Das Wichtigste in Kürze
  • Pflegesachleistungen
  • Pflegegeld & -sachleistung
  • Kombination
  • Leistungen
  • Umwandlung
  • Zusätzliche Kosten
  • Kontakt

Wie Pflegesachleistungen die Pflege zuhause erleichtern

Wer für die ambulante Pflege zuhause einen professionellen Pflegedienst beauftragt, kann bei der Pflegekasse sogenannte Pflegesachleistungen beantragen. Die Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad ab. Häufig werden nicht alle entstehenden Kosten gedeckt. Pflegesachleistungen lassen sich auch mit dem Erhalt von Pflegegeld kombinieren. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Was sind Pflegesachleistungen? Der Begriff bezeichnet Dienstleistungen, die von Pflegediensten für die ambulante Pflege erbracht werden.
  • Wie hoch ist die Pflegesachleistung? Die Höhe der Pflegesachleistung hängt vom Pflegegrad ab. Anspruch haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. 
  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren: Wer die Pflegesachleistungen nicht voll in Anspruch nimmt, erhält anteilig Pflegegeld. 
  • Welche Kosten können zusätzlich entstehen? Je nach Pflegebedarf decken die Pflegesachleistungen häufig nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten.  

Was sind Pflegesachleistungen?

Auch wenn der Name anders klingt: Pflegesachleistungen sind keine „Sachen“ wie Pflegematerial oder andere materielle Hilfsmittel. Der Begriff „Pflegesachleistungen“ ist im Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert und bezeichnet Dienstleistungen, die von Pflegediensten für die ambulante Pflege erbracht werden, beispielsweise für Unterstützung bei der Körperpflege, der Ernährung und Bewegung sowie hauswirtschaftliche Hilfe. Abhängig vom Pflegegrad übernimmt die gesetzliche Pflegekasse die Kosten hierfür bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. 

Pflegesachleistungen: Höhe hängt vom Pflegegrad ab

Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Der maximale monatliche Betrag, den die Kasse zahlt, hängt vom Pflegegrad ab. Privat Versicherte erhalten keine Pflegesachleistungen nach gesetzlicher Definition. Sie bekommen stattdessen Geldleistungen, von denen sie die ambulante Pflege bezahlen können.

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegesachleistung
(Maximaler monatl. Betrag in Euro)
- 724 EUR 1.363 EUR 1.693 EUR 2.095 EUR

Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung

Während das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird und zur freien Verfügung steht, dienen Pflegesachleistungen der Finanzierung eines professionellen Pflegedienstes. Diese rechnen die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Nehmen Pflegebedürftige das Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch, zahlt die Pflegekasse keine Pflegesachleistungen und umgekehrt. Grundsätzlich gilt also: Es gibt entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Die beiden Leistungen lassen sich aber auch kombinieren.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren

Viele Angehörige möchten sich zwar um den Pflegebedürftigen kümmern, können dies aber nicht in vollem Umfang leisten. Dann lassen sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Bei diesen sogenannten Kombinationsleistungen zahlt die Pflegekasse anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. 

Ein Beispiel: Sie nehmen als Versicherter mit dem Pflegegrad 3 Pflegesachleistungen in Höhe von 954 Euro in Anspruch, beispielsweise zur Unterstützung bei der Körperpflege. Das entspricht 70 Prozent des Maximalbetrags. Nun stehen Ihnen noch 30 Prozent des Pflegegelds zur Verfügung, bei Pflegegrad 3 sind das 163,50 Euro. 

Die Leistungen im Einzelnen

Zu den Pflegesachleistungen der häuslichen Pflege zählen insbesondere die Körperpflege und andere körperbezogene Unterstützung, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen
bei der Haushaltsführung. Beispiele für Pflegesachleistungen sind:

  • Körperpflege: Hilfe beim Waschen, Duschen oder Baden, Unterstützung beim Zähneputzen beziehungsweise der Mundpflege, Hilfe beim Toilettengang, Einlagen- oder Katheterwechsel
  • Selbstversorgung: Unterstützung beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken
  • Mobilität: Hilfe beim Aufstehen, Treppensteigen, Fortbewegen in der Wohnung oder Umbetten
  • Medizinische Pflege: Anleitung und Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme, Messen von Blutdruck oder Blutzucker, Verbandswechsel, Injektionen  
  • Haushaltsführung: Hilfe bei der Essenszubereitung, beim Einkaufen, Wäschewaschen oder Reinigen der Wohnung

Tipp

Insbesondere die Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Betreuungsleistungen müssen nicht durch professionelle Pflegekräfte erbracht werden. Hier macht es Sinn, einen kostengünstigeren Dienstleiter zu beauftragen und hierfür den Entlastungsbetrag zu nutzen. Dafür stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 monatlich 125 Euro zur Verfügung. Zudem kann auch ein Teil der Pflegesachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden.  

Umwandlung von Pflegesachleistungen

Wer die Pflegesachleistungen nicht in Anspruch nimmt, kann bis zu 40 Prozent des Höchstbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Hierunter fallen beispielsweise Betreuungsdienste, die nicht von professionellen Pflegediensten, sondern von geschulten Ehrenamtlichen oder regionalen Initiativen angeboten werden. Sie lassen sich auch für hauswirtschaftliche Dienste nutzen. Die Angebote können pflegende Angehörige von ihren Pflege- und Betreuungsaufgaben entlasten.    

Welche Kosten können zusätzlich entstehen?

Je nach Pflegebedarf decken die Pflegesachleistungen häufig nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten. Die Pflegeversicherung zahlt – je nach Pflegegrad – nur maximal die oben genannten Höchstbeträge. Gehen die tatsächlichen Kosten über diesen Betrag hinaus, müssen sie von dem Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Eine Pflegezusatzversicherung kann hier sinnvoll sein: Je nach Vertrag übernimmt die Versicherung zusätzlich anfallende Kosten bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag. 
Hat der Pflegebedürftige weder eine Pflegezusatzversicherung noch ausreichendes Einkommen oder Eigenkapital, kann er beim Sozialamt finanzielle Unterstützung beantragen, die sogenannte Hilfe zur Pflege. 

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