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Was Sie hier erwartet:

  • Erklärung des Entlastungsbetrag und wer kann die Leistung in Anspruch nehmen
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  • Klärung der Abrechnung und Kostenübernahme des Entlastungsbetrag
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Der Entlastungsbetrag: Anspruch und Verwendungsmöglichkeiten

Schnelleinstieg
  • Das Wichtigste in Kürze
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Pflegebedürftige Senioren und pflegenden Angehörige benötigen gelegentlich Unterstützung. Sei es, um den Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen, die Tage vielseitig zu gestalten oder soziale Kontakte weiter zu pflegen. Zudem um Pflegende zu entlasten, denn auf Dauer erfordert die häusliche Pflege viel Kraft und Einsatz. Um solche Alltagsunterstützung oder Betreuung zu finanzieren, steht den Pflegebedürftigen der sogenannte Entlastungsbetrag zu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entlastungsbetrag: Jedem Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt wird, steht ein Entlastungsbetrag zu. Ein Antrag ist nicht nötig.
  • Unterstützung und Entlastung: Der monatliche Betrag von 125 Euro dient zur Finanzierung von Unterstützung im Alltag und zur Entlastung pflegender Angehöriger.
  • Leistungen abrechnen: Anerkannte Leistungen bezahlt zunächst die pflegebedürftige Person, die Rechnungen reicht sie anschließend bei der Pflegekasse ein.
  • Ansparen möglich: Nicht genutzte Beträge können angespart werden.

Der Entlastungsbetrag: Was ist das und wer hat Anspruch?

Allen Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, steht ein monatlicher Entlastungsbetrag zu. Dabei macht es keinen Unterschied, welchen Pflegegrad man hat. Ab Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige den einheitlichen Zuschuss von 125 Euro im Monat von der Pflegeversicherung erhalten.

Ziel des Entlastungsbetrages ist es, pflegende Angehörige bei ihrer Pflegearbeit zu entlasten. Zudem die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit pflegebedürftiger Menschen bei der Gestaltung ihres Alltags zu fördern, sodass sie so lange wie möglich in ihrem Zuhause wohnen können.

Zum Zuhause oder dem häuslichen Umfeld zählen:

  • die eigene Wohnung
  • die Wohnung des pflegenden Angehörigen oder nahestehender Pflegenden
  • betreutes Wohnen oder eine Seniorenwohnung

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung, etwa Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, gezahlt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben keinen Anspruch darauf.

Welche Leistungen die Pflegeversicherung übernimmt

Der Entlastungsbetrag wird Pflegebedürftigen nur gewährt, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen. Eine pauschale Auszahlung ist nicht möglich. Wichtig ist, dass die Leistungen zur Alltagsunterstützung oder Betreuung nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.

Auf einen Blick: So lässt sich der Entlastungsbetrag nutzen

Was

Pflegegrad

Anbieter

Unterstützung im Haushalt

Alle Pflegegrade

Alltagsbegleiter

Pflegedienste

ehrenamtliche Helfer

Betreuungsangebote

Alle Pflegegrade

Alltagsbegleiter

Pflegedienste

ehrenamtliche Helfer

Körperbezogene Selbstversorgung

Nur Pflegegrad 1

Alltagsbegleiter

Pflegedienste

Tages- und Nachtpflege

Alle Pflegegrade

teilstationäre und stationäre Einrichtungen

Kurzzeitpflege

Alle Pflegegrade

stationäre Einrichtungen

Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Da jeder pflegebedürftige Mensch andere Unterstützung im Alltag benötigt oder wünscht, gibt es verschieden Möglichkeiten den Entlastungsbetrag zu nutzen.

Anerkannte Angebote zur Entlastung im Alltag

Über den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat können Kosten, die durch die Unterstützung im Haushalt entstehen, abgerechnet werden.

Dazu zählen beispielsweise:  

  • Hilfe beim Wäschewaschen, Kochen oder auch Putzen der Wohnung
  • Begleitung zu Arzt-, Apotheken- oder Friseurbesuchen
  • Hilfe bei der Gartenarbeit
  • Nutzung von Fahrdiensten

Anbieter von alltagsentlastenden Leistungen wie Alltagsbegleiter oder Pflegedienste müssen von der Pflegekasse anerkannt sein. Übersteigen die Kosten die 125 Euro, trägt man die Differenz selbst.

Betreuungsangebote

Mit dem Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige mit Pflegegrad auch verschiedene Betreuungsangebote bezahlen. Dazu gehören Angebote zur Gestaltung und Strukturierung des Tages, wie Spaziergänge, gemeinsames Basteln oder Vorlesen. Möglich sind die stundenweise Betreuung zu Hause, Gruppen- oder Einzelangebote in der Tagespflege oder Betreuungsangebote für Senioren mit besonderem Betreuungsbedarf. Etwa der Besuch einer Demenz-Gruppe. Auch Alltagsbegleiter oder Pflegedienste bieten Betreuungsangebote an

Leistungen von Pflegediensten

Der Entlastungsbetrag kann auch für regelmäßige ambulante Leistungen von einem Pflegedienst genutzt werden. Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung, wie Hilfe beim Duschen oder Anziehen, können nur Personen mit Pflegegrad 1 beziehen. Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 können die 125 Euro für Hilfe bei der Haushaltsführung nutzen. Für körperbezogene Pflegemaßnahmen steht ihnen die Pflegesachleistung zur Verfügung.

Leistungen der teilstationären Pflege wie Tages- oder Nachtpflege

Pflegebedürftige, die in ihrem gewohnten Umfeld wohnen und von Angehörigen gepflegt werden, können Leistungen für die teilstationäre Pflege erhalten. Ab Pflegegrad 2 beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für die Tages- oder Nachtpflege.

Für Verpflegung und Unterkunft kommt der Pflegebedürftige selbst auf. Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag nutzen. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 erhalten von der Pflegeversicherung keine Leistungen für eine Tagespflege. Sie können aber ihren Entlastungsbetrag dafür einsetzen.

Leistungen der Kurzzeitpflege

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege. Sie ziehen dazu vorübergehend in ein Pflegeheim. Dafür steht ihnen ein jährlicher Regelbetrag von 1.774 Euro zu.

Übersteigen die Kosten einer Kurzzeitpflege die Leistungen der Pflegekasse, kann zusätzlich der Entlastungsbetrag genutzt werden. Auch für die sogenannten Hotelkosten, Kosten für die Verpflegung und das Zimmer, die der Pflegebedürftige zahlen muss, lässt sich der Entlastungsbetrag verwenden.

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1, die keinen Regelanspruch auf Leistungen zur Kurzzeitpflege haben, können den Entlastungsbetrag einsetzen.

Ehrenamtliche Helfer / Nachbarschaftshilfe

In vielen Bundesländern wird die Hilfe von ehrenamtlichen Helfern von der Pflegekasse finanziell unterstützt. Dabei wird der Entlastungsbetrag für eine pauschale Aufwandsentschädigung verwendet. Die Ehrenamtlichen müssen von der Pflegekasse des Versicherten anerkannt sein.

Nachbarschaftshilfe kann die Begleitung zum Arzt oder Behörden umfassen, zudem Hilfe im Alltag beim Einkaufen oder Kochen. Auch Vorlesen, Brettspiele spielen, Basteln oder Ausflüge zählen zu den Leistungen der ehrenamtlichen Helfer.

Den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abrechnen

Pflegebedürftige Senioren müssen den Entlastungsbetrag nicht beantragen. Der Betrag von 125 Euro steht Ihnen monatlich zu, vorausgesetzt Sie haben einen Pflegegrad und werden im häuslichen Umfeld gepflegt. Nimmt der Pflegebedürftige anerkannte Leistungen in Anspruch, bezahlt er die Rechnung zunächst selbst. Anschließend reicht man die Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Sie erhalten den Entlastungsbetrag sozusagen rückwirkend.

Wird ein Pflegedienst für die Leistungen beauftragt, kann auch eine Abtretungserklärung abgegeben werden. Der Pflegedienst rechnet Leistungen dann direkt mit der Pflegeversicherung ab.

Bewahren Sie den Überblick: Nehmen Sie zu viele Leistungen in Anspruch, müssen Sie die Kosten dafür am Ende selbst tragen. Halten Sie Ihre genutzten Leistungen und die Kosten am besten schriftlich fest.

Tipp: Entlastungsbetrag ansparen

Haben Sie nicht den ganzen monatlichen Betrag verbraucht, können Sie den Rest ansparen. Sie können das Geld etwa im Folgemonat nutzen oder auch für den Eigenanteil bei Tages- und Kurzzeitpflege. Geld, das am Ende des Jahres übrig ist, lässt sich ins nächste Jahr übertragen und noch bis 30. Juni ausgeben. Danach verfällt der angesparte Betrag.

Aufstocken des Entlastungsbetrags

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause mit Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dazu gehören Dienstleistungen eines Pflegedienstes wie körperbezogene Pflegemaßnahmen oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Ab Pflegegrad 2 wird die Pflegesachleistung von der Pflegekasse finanziert.

Reicht Ihnen die 125 Euro für die Unterstützung im Alltag nicht aus, können Sie bis zu 40 Prozent des Ihnen zustehenden Betrags der Pflegesachleistung als zusätzlichen Entlastungsbetrag nutzen. Anstelle der Dienstleistungen des Pflegedienstes können Sie so andere Hilfen im Alltag nutzen.

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