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Kombinationsleistungen – die Pflege sinnvoll kombinieren

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Kombinationsleistung: Pflegesachleistungen und Pflegegeld zusammen nutzen

Die Kombinationsleistung ist ein Mix aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Sie kann für pflegende Angehörige eine gute Unterstützung im Pflegealltag sein. Denn mit ihr lassen sich gezielt Hilfsangebote wie ein Pflegedienst nutzen, ohne dass die Pflege komplett aus der Hand gegeben wird.
 

Kombinationsleistung – was ist das genau?

Wer zu Hause gepflegt wird, erhält entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Beides lässt sich aber auch miteinander koppeln – mit der sogenannten Kombinationsleistung. Von Kombinationsleistung oder Kombinationspflege spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger von einem Angehörigen gepflegt und gleichzeitig von einem Pflegedienst betreut wird. Dann können anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Dabei legen Pflegebedürftige und deren Angehörige selbst fest, wie viel Unterstützung sie durch einen Pflegedienst benötigen. Abhängig davon wie viel Hilfe durch den Pflegedienst erbracht wird, fällt das Pflegegeld unterschiedlich hoch aus. Aber auch andere Hilfsangebote wie Haushaltshilfe, Beschäftigungstherapie oder eine stundenweise Beaufsichtigung sind in dieser Kombination möglich. 

Wer hat Anspruch auf Kombinationsleistung?

Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, der zu Hause betreut wird, kann die Kombinationsleistung nutzen und beantragen. Da Heimbewohner weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen erhalten, haben sie hingegen keinen Anspruch darauf.

Dafür kann die Kombinationsleistung eingesetzt werden

Bei der Kombinationspflege geht es vor allem um eine sinnvolle Aufteilung von professioneller und persönlicher Pflege. So können sich zum Beispiel pflegende Angehörige, die die Pflege nicht allein bewältigen, die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes dazu holen. Beispielsweise für bestimmte Tätigkeiten, die für eine private Pflegeperson zu schwer sind oder für die es notwendige Kenntnisse braucht, wie die morgendliche Grundpflege mit Waschen und Ankleiden oder die medizinische Behandlungspflege. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Pflegepersonen aufgrund von Körpergröße oder Kraft an ihre Grenzen stoßen. Aber auch andere Gründe wie Scham, berufliche oder familiäre Verpflichtungen können dafürsprechen, einen Teil der Pflege von einem Profi durchführen zu lassen.

Auch andere Unterstützungsangebote können mit den Pflegesachleistungen verknüpft werden. So lassen sich 40 Prozent der Pflegesachleistungen für eine stundenweise Betreuung, gemeinsame Beschäftigungen oder für Alltagshilfen einsetzen, zum Beispiel für Spaziergänge mit dem Pflegebedürftigen, für Einkaufsdienste oder Haushaltshilfen. Der verbleibende Anteil, der nicht durch die Pflegesachleistungen aufgebraucht ist, wird als Pflegegeld ausgezahlt. Das können Pflegebedürftige wiederum an ihre Angehörigen weitergeben, die sich um die Pflege kümmern. 
 

So wird die Kombinationsleistung berechnet

Die Kombinationsleistung setzt sich aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld zusammen. Ab Pflegegrad 2 stehen diese Leistungen Pflegebedürftigen in unterschiedlicher Höhe zur Verfügung:

Pflegegeld Pflegesachleistungen
Pflegegrad 2 316 EUR 724 EUR
Pflegegrad 3 545 EUR 1.363 EUR
Pflegegrad 4 728 EUR 1.693 EUR
Pflegegrad 5 901 EUR 2.095 EUR

Diese Beträge werden bei der Kombinationsleistung aber nicht in voller Höhe ausgezahlt, sondern je nach Pflegeaufwand anteilig berechnet. Ein Pflegebedürftiger, der beispielsweise 70 Prozent der Pflegesachleistungen abruft, hat noch Anspruch auf 30 Prozent des Pflegegeldes. Der Anteil der einzelnen Leistungen ist dabei variabel und richtet sich nach den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen und seiner Familie. Werden überwiegend Leistungen für den Pflegedienst verbraucht, dann ist der Anteil des Pflegegelds geringer. Wird der Pflegedienst hingegen nur für wenige Aufgaben beauftragt, dann fällt das Pflegegeld höher aus.  

Beispielrechnung: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 hat monatlich Anspruch auf 1.363 Euro für Pflegesachleistungen oder auf 545 Euro Pflegegeld. Zur Unterstützung der häuslichen Pflege wird ein Pflegedienst beauftragt. Mit diesem wird ein Pflegeaufwand von 40 Prozent der Sachleistungen vereinbart. Es verbleibt also ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 60 Prozent, also 327 Euro. Dieses Geld erhält der Pflegebedürftige von der Pflegekasse. Die Leistungen für die ambulante Pflege rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Werden zusätzlich zum Pflegedienst noch weitere Entlastungsleistungen wie eine Haushaltshilfe genutzt, dann erhöht sich der prozentuale Anteil der Pflegesachleistungen. Die Alltagshilfen zahlen Pflegebedürftige zunächst erst einmal selbst. Zur Rückerstattung reichen sie die Rechnungen dafür bei der Pflegekasse ein. Werden mit dem Pflegedienst und den Alltagshilfen die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige selbstverständlich das anteilige Pflegegeld.

Muss die Kombinationsleistung beantragt werden?

Die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden – entweder beim Erstantrag, wenn diese Leistung von Beginn an genutzt werden soll oder zu einem späteren Zeitpunkt, weil sich im Ablauf der häuslichen Pflege etwas ändert.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass mit Antrag auch das Verhältnis von Geld- und Sachleistungen festgelegt wird und dass der Antragsteller dann sechs Monate an diese Entscheidung gebunden ist. Es empfiehlt sich aber hierzu die eigene Pflegekasse zu kontaktieren und zu erfragen, welche Angaben bei Antrag notwendig sind. Grundsätzlich gilt aber: Ändert sich die Pflegesituation rapide und plötzlich, dann kann jederzeit die Versorgung des Pflegebedürftigen neu angepasst werden

Sinnvoll ist es in jedem Fall, mit dem Pflegedienst den Bedarf der Leistungen vorher zu besprechen und den Umfang sowie die Kosten in einem Pflegevertrag festzuhalten. So wissen Pflegebedürftige, wie hoch der Anteil der Pflegesachleistungen ausfällt und wie viel Pflegegeld ihnen noch zur Verfügung steht.

Für wen sich die Kombinationsleistung lohnt

Wer bei der Pflege eines Elternteils, der Großeltern oder eines anderen lieben Menschen gelegentlich Unterstützung braucht, hat mit der Kombinationsleistung einen sinnvollen Gestaltungsspielraum. Sie lohnt sich vor allem, wenn nur an wenigen Tagen der Woche professionelle Pflege benötigt wird und der Rest der Zeit durch die private Pflege abgedeckt ist. So muss nur ein Teil der Leistungen, die die Pflegekasse zur Verfügung stellt, für einen Pflegedienst verwendet werden. Die verbleibenden Leistungen bekommt der Pflegebedürftige als Pflegegeld ausgezahlt. Dies kann er an die Pflegeperson weitergeben, die sich um ihn kümmert.

Ebenfalls hilfreich ist, dass ein Teil der Pflegesachleistung auch für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden kann. Das schafft pflegenden Angehörigen Freiraum für den Beruf, für private Angelegenheiten oder einfach nur für eine Auszeit.

Ist der Pflegeaufwand jedoch sehr hoch, dann lohnt es sich häufig nicht die Kombinationsleistung zu beantragen. Denn in der Regel werden dann die Pflegesachleistungen in voller Höhe benötigt. Aber auch hier gilt: Eine Beratung durch einen Pflegedienst kann darüber Auskunft geben, welcher Pflegeaufwand nötig ist und welche Kosten dadurch entstehen. Werden diese Leistungen nicht voll ausgeschöpft, dann ist der Antrag auf Kombinationsleistung sinnvoll. 

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