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Was Sie hier erwartet:

  • Wer hat Anspruch und wie beantragt man Pflegegeld
  • Pflichten für Pflegegeldempfänger
  • Muss man Pflegegeld versteuern und hat das Auswirkung auf die Rente
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  • Pflegegeld beantragen und verwenden

Pflegegeld beantragen und verwenden

Schnelleinstieg
  • Das Wichtigste in Kürze
  • Wer hat Anspruch?
  • Pflegegeld beantragen
  • Beratungseinsatz
  • Krankheit oder Urlaub
  • Steuern
  • Rente
  • Kontakt

Ab dem Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen, die zuhause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt werden, Pflegegeld zu. Die Pflegebedürftigen können frei über das Geld verfügen. Es ist aber insbesondere dafür gedacht, pflegenden Angehörigen eine Anerkennung zukommen zu lassen. Wie Sie das Pflegegeld beantragen, wie Sie es verwenden können und was steuerlich zu beachten ist. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf Pflegegeld: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von einem Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt werden, erhalten Pflegegeld. 
  • Pflegegeld beantragen: Um Pflegegeld zu erhalten, muss zunächst ein Pflegegrad beantragt werden. Je nach Pflegegrad fällt das Pflegegeld unterschiedlich hoch aus.
  • Pflegegeld verwenden: Grundsätzlich können Pflegebedürftige über das Pflegegeld frei verfügen. Es kann auch mit Sachleistungen kombiniert werden. 
  • Pflegegeld bei Krankheit oder Urlaub: In bestimmten Fällen wird die Zahlung des Pflegegeldes vorübergehend ausgesetzt. 

Pflegegeld – wer hat Anspruch?

Pflegebedürftige Menschen können selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Wer sich weder im Pflegeheim noch von einem ambulanten Pflegedienst versorgen, sondern vom Partner, von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn pflegen lässt, hat Anspruch auf Pflegegeld – allerdings erst ab dem Pflegegrad 2. Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 wird zugetraut, sich noch weitgehend selbst versorgen zu können. Die Tabelle zeigt, wie viel Pflegegeld den Pflegebedürftigen zusteht. 

Pflegegrad Pflegegeld (pro Monat)
1 -
2 316 EUR
3 545 EUR
4 728 EUR
5 901 EUR

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege durch eine Privatperson, beispielsweise durch einen Angehörigen, sichergestellt ist. In folgenden Fällen kann kein Pflegegeld gezahlt werden: 

  • Bei vollstationärer Pflege
  • Bei kompletter Inanspruchnahme der Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst
  • Wenn Sie keine private Pflegeperson angeben
  • Wenn die Pflege durch die angegebene Person nicht sichergestellt ist – dies wird zum Beispiel im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder im Rahmen eines Beratungseinsatzes festgestellt

Pflegegeld beantragen – so geht‘s

Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten will, muss zunächst einen Pflegegrad beantragen. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt und kann auch von einem Angehörigen oder guten Bekannten eingereicht werden, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. Anschließend erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) beziehungsweise durch MEDICPROOF, der mit seinem Gutachten den Pflegegrad feststellt. 

Mit dem Antrag geben Sie an, ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen möchten. Um Pflegegeld erhalten zu können, müssen Sie angeben, welche Person die Pflege übernimmt. 

Pflegegeld verwenden 

Pflegebedürftige können über das Pflegegeld grundsätzlich frei verfügen. Es kann zum Beispiel als Anerkennung für die Pflege an den pflegenden Angehörigen weitergegeben werden. 

Weitere Möglichkeiten, das Pflegegeld einzusetzen, sind: 

  • 24-Stunden-Pflege: Die sogenannte 24-Stunden-Pflege wird häufig durch Pflegekräfte aus dem Ausland durchgeführt. Sie können die Pflegeleistung nicht direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Allerdings können Sie das Pflegegeld für die 24-Stunden-Pflege verwendet. Es deckt aber nur einen Teil der Kosten, die tatsächlich für die Pflege und Betreuung entstehen.
  • Kombinationsleistungen: Braucht die private Pflegeperson bei der Pflege professionelle Unterstützung, dann lassen sich Pflege- und Sachleistungen miteinander kombinieren. Das bedeutet, dass ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Pflege übernimmt. In diesem Fall wird entsprechend weniger Pflegegeld bezahlt. Übernimmt der Pflegedienst beispielsweise Leistungen in Höhe von 50 Prozent der Pflegesachleistung, erhält der oder die Pflegebedürftige nur noch 50 Prozent des maximalen Pflegegeldes.  

Beratungseinsatz: Pflicht für Pflegegeldempfänger

Damit die Pflege durch die angegebene Person sichergestellt ist, muss diese – je nach Pflegegrad einmal halbjährlich oder einmal vierteljährlich – eine Beratung in Anspruch nehmen, den sogenannten Beratungseinsatz. Nur wenn die Beratung regelmäßig erfolgt und damit eine gute Pflege gewährleistet ist, wird das Pflegegeld weiterhin bezahlt.

Pflegegeld bei Krankheit oder Urlaub

Ein längerer Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt kann dazu führen, dass die Zahlung des Pflegegeldes vorübergehend eingestellt wird. Für verschiedene Unterbrechungen der häuslichen Pflege gilt folgendes: 

  • Bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt oder einer vollstationären Rehabilitation zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld trotz Pflegeunterbrechung vier Wochen lang weiter. Ab dem 29. Tag ruht das Pflegegeld, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
  • Kommt es zu einer Unterbrechung der Pflege, weil der oder die Pflegebedürftige in eine Einrichtung der Kurzzeitpflege muss, wird die Hälfte des bis dahin bezahlten Pflegegeldes weiterbezahlt. 
  • Ähnliches gilt, wenn Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Hier wird die Hälfte des bis dahin bezahlten Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen pro Jahr gewährt. 
  • Bei Urlaub oder Aufenthalt im Ausland wird das Pflegegeld bis zu sechs Wochen weiterbezahlt. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht die Fortzahlungen nur innerhalb der EU. 

Wer muss das Pflegegeld versteuern?

Pflegegeld zählt als Sozialleistung und ist daher für den Pflegebedürftigen steuerfrei. Gibt dieser das Geld als Anerkennung an pflegende Angehörige weiter, gilt dies nicht als Vergütung und muss daher ebenfalls nicht versteuert werden. Anders sieht es aus, wenn Pflegebedürftige Geldbeträge zahlen, die über das Pflegegeld hinausgehen. Dieses Geld muss versteuert werden. Das Gleiche gilt für Privatpersonen, die einen Arbeitsvertrag mit dem Pflegebedürftigen geschlossen haben. Sie müssen Summen, die über das Pflegegeld hinausgehen, versteuern.   

Hat das Pflegegeld Auswirkungen auf die Rente?

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung pflegenden Angehörigen Beiträge zur Rentenversicherung. Damit können private Pflegepersonen ihre Rente aufbessern. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der oder die pflegende Angehörige noch nicht das Rentenalter erreicht hat, maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist und für die Pflege mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche aufbringt.

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