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Eine Frau und ein Mann schauen sich zusammen Dokumenten an.

Was Sie hier erwartet:

  • Definition der Kurzzeitpflege und wer kann Sie nutzen
  • Wann ist Kurzzeitpflege sinnvoll und wie beantragt man Sie
  • Was für Pflegeoptionen und Finanzierungsoptionen gibt es
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  • Kurzzeitpflege: Was ist das und wer kann sie nutzen?

Kurzzeitpflege: Was ist das und wer kann sie nutzen?

Können Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit nicht zu Hause gepflegt werden, haben sie im Rahmen der Kurzzeitpflege Anspruch auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Lesen Sie hier, was die Voraussetzungen sind, wann eine Kurzzeitpflege sinnvoll ist und welche Leistungen Ihnen zustehen.

Das Wichtigste im Überblick

Rechtzeitig Vorsorge treffen: Jeder ist irgendwann auf Hilfe angewiesen. Sinnvoll ist, sich in gesunden Tagen mit der eigenen Pflege auseinanderzusetzen. Das entlastet auch Angehörige.

Finanziell vorsorgen: Die Pflege muss zum Teil selbst finanziert werden, oft über viele Jahre. Eine Pflegezusatzversicherung schließt finanzielle Lücken und schont das Privatvermögen.

Vollmachten erteilen: Angehörigen sind nicht automatisch vertretungsberechtigt, wenn einem etwas passiert. Nur entsprechende Vollmachten regeln, dass die eigenen Wünsche und Bedürfnisse durchgesetzt werden.

Pflegewünsche äußern: Für eine optimale Pflege müssen die Pflegewünsche bekannt sein. Ehrliche Gespräche mit der Familie oder Angehörigen beugen Streit vor und klärt Erwartungen.



Definition Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die vorübergehend nicht zu Hause von ihren Angehörigen betreut werden können, haben für eine begrenzte Zeit Anspruch auf eine vollstationäre Pflege. Die sogenannte Kurzzeitpflege ist eine Hilfe für pflegende Angehörige im Falle einer Notsituation oder nach einem Krankenhausaufenthalt des pflegebedürftigen Menschen, wenn Pflege noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Im Rahmen der Kurzzeitpflege ziehen Pflegebedürftige in eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Wer kann die Kurzzeitpflege nutzen?

Eine Frau schaut lächelnd in die Ferne mit einem Sparschwein in der Hand.

Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, haben Anspruch auf eine Kurzzeitpflege. Es ist nicht nötig, dass Sie vorher schon sechs Monate zu Hause von Ihrem Angehörigen betreut wurden.
Menschen mit Pflegegrad 1 steht eine bezuschusste Kurzzeitpflege nicht zu. Sie können aber ihren Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat dafür einsetzen.

Antrag auf Kurzzeitpflege

Um Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, stellt der Pflegebedürftige oder ein bevollmächtigter Angehöriger einen Antrag bei der Pflegekasse. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Insbesondere bei einem Urlaub der Pflegeperson. Die Genehmigung kann einige Zeit dauern, das Angebot an Plätzen ist begrenzt und gerade in der Urlaubszeit der Andrang groß. Pflegeheime zur Kurzzeitpflege müssen in der Regel durch einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse zugelassen sein. In begründeten Einzelfällen ist eine Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen möglich. Am besten informieren Sie sich vorab bei der Pflegekasse, welche Einrichtungen im konkreten Fall infrage kommen. Pflegeberatungsstellen helfen Ihnen bei der Suche nach einem Platz.

Wichtig zu wissen: Der Antrag bei der Pflegekasse muss gestellt werden, bevor eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Das Antragsformular findet sich unter anderem auf der Webseite der Krankenkasse des Pflegebedürftigen.

Wann ist eine Kurzzeitpflege sinnvoll?

Für eine Kurzzeitpflege gibt es verschieden Gründe. Etwa wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.

Mögliche Gründe für eine Kurzzeitpflege:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn Angehörige die Pflege zeitlich nicht übernehmen können oder überfordert wären.
  • Wenn sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend verschlimmert und eine intensivere Pflege erforderlich ist.
  • Wenn der Pflegefall plötzlich eintritt und für eine reibungslose Pflege im eigenen Zuhause zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
  • Bei Krankheit, Reha, Urlaub oder einer vorübergehenden Auszeit des pflegenden Angehörigen, etwa wegen Überforderung.
  • Ein dauerhafter Umzug in ein Pflegeheim ist geplant, es steht aber noch kein passender Platz zur Verfügung.
  • Um sich von einer vollstationäre Pflegeeinrichtung – Qualität und Betreuungsangebote – einen ersten Eindruck zu verschaffen.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse

Man sieht eine Frau, die Geld in ein grünes Sparschwein wirft.

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Sie beträgt 1.774 Euro für acht Wochen pro Kalenderjahr.

So setzen sich die Kurzzeitpflege-Kosten zusammen:

  • Pflegekosten
  • Kosten Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten

Der Zuschuss der Pflegekasse ist für die anfallenden Pflegekosten gedacht. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die anfallenden Pflegekosten in der Pflegeeinrichtung. Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 5 schöpfen den Zuschuss dementsprechend schneller aus.

Informationen zu Pflegeoptionen und Finanzierungen

Was muss man selbst zahlen?

Was muss man selbst zahlen?

Den sogenannten Eigenanteil an der Kurzzeitpflege – Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten – zahlt der Pflegebedürftige selbst. Wie hoch Ihr Eigenanteil ist, hängt auch von der gewählten Einrichtung ab. 

Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag

Um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten zu bezahlen, lässt sich der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro nutzen. Dieser steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zu, die zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag können Sie ansparen und für den Eigenanteil nutzen.

Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können ihren monatlichen Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege einsetzen und einen Teil der Kosten abdecken. Bis zu 1.500 Euro stehen so im Jahr zur Verfügung.

Kombinationen

Kombinationen

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich flexibel kombinieren. Die Verhinderungspflege soll eine pflegende Person vorübergehend entlasten, etwa wenn sie erkrankt oder in Urlaub fahren möchte. Damit die Pflegekasse Kosten übernimmt, muss der pflegebedürftige Angehörige mindestens Pflegegrad 2 haben.

Noch nicht verbrauchte Mittel aus der Verhinderungspflege, lassen sich auch für die Kurzzeitpflege verwenden. Der Leistungsbetrag kann so um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt 3.386 Euro erhöht werden. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt.

Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Pflege für eine begrenzte Zeit. Während des Aufenthalts in einer Einrichtung zur Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes weiterbezahlt.

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige, die ihren Eigenanteil an der Kurzzeitpflege nicht aufbringen können, können einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen.

Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt

Im Anschluss an eine Behandlung im Krankenhaus können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Eine vollstationäre Einrichtung ist eine gute Lösung für den Übergang – zum Beispiel bis die Pflege zu Hause wieder möglich ist. Zudem wenn Angehörige die Rahmenbedingungen für eine Pflege zu Hause erst schaffen müssen.

Auch für Pflegebedürftige ohne Pflegegrad gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege. Dann als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Insbesondere wenn ein Patient sich nach einer Krankenhausbehandlung noch nicht selbst zu Hause versorgen kann. Ist abzusehen, dass die Pflegebedürftigkeit auf Dauer besteht, ist es sinnvoll gleichzeitig einen Pflegegrad zu beantragen.

Kurzzeitpflege zu Hause – geht das?

Eine Kurzzeitpflege findet in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung statt. Soll ein pflegebedürftiger Mensch während einer Auszeit des pflegenden Angehörigen zu Hause betreut werden, lässt sich Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Der Pflegebedürftige muss mindestens den Pflegegrad 2 haben. Der pflegende Angehörige muss den Pflegebedürftigen seit mindestens sechs Monaten pflegen. Ein anderes Familienmitglied, ein Nachbar oder auch ein professioneller Pflegedienst übernehmen die Pflege dann vorübergehend.

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