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Grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung

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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet eine Grundversorgung mit Leistungen, die beim Gesundbleiben und Gesundwerden helfen. Doch viele sinnvolle Gesundheitsleistungen und Services sind nicht abgedeckt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Basisversorgung: Was die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet
  • Beschränkter Leistungskatalog: Warum die GKV nicht alles zahlen darf
  • Beratung: Jetzt Gesundheits-Plus für Ihr Unternehmen sichern!

Was die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet

Wer bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und krankheitsbedingt zum Arzt muss, braucht die meisten Behandlungen nicht aus eigener Tasche zu zahlen. Das übernimmt seine Krankenkasse. Rund 73 Millionen Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert – das entspricht 90 Prozent der Bevölkerung. Aufgabe der GKV ist es, sicherzustellen, dass alle Versicherten medizinisch notwendige Leistungen unabhängig von ihrem Geldbeutel, ihrem Alter oder ihrem persönlichen Krankheitsrisiko erhalten (Solidaritätsprinzip). So übernimmt die GKV u.a. Kosten für die ambulante und stationäre medizinische Behandlung, für Zahnarztbehandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Hebammenversorgung und Geburtshilfe.

Warum die GKV nicht alles zahlen darf

Die GKV wurde 1883 als Zwangsversicherung eingeführt, um abhängig Beschäftigte gegen die finanziellen Folgen schwerer Krankheiten zu schützen. Heute ist die GKV als der älteste Zweig des Sozialversicherungssystems immer noch eine Pflichtversicherung für Angestellte bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Sie hat aber weitaus umfassendere Aufgaben. Das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) nennt den Zweck, die „Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern sowie die Versicherten aufzuklären, zu beraten und auf eine gesunde Lebensführung hinzuwirken“.

Alle GKV-Mitglieder haben den gleichen Leistungsanspruch. Dabei „müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (SGB V, § 12). Um diese gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, dürfen gesetzliche Krankenkassen nur Gesundheitsleistungen erstatten, die im GKV-Leistungskatalog enthalten sind. Welche darin aufgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), ein Gremium aus Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenkassenvertretern. Eine Krankenkasse kann darüber hinaus nach freiem Ermessen sogenannte Satzungsleistungen zusätzlich anbieten, sofern der G-BA diese nicht ausgeschlossen hat, um im Wettbewerb um zahlende Mitglieder besser dazustehen. 

Viele wünschenswerte Gesundheitsleistungen und Services sind jedoch nicht durch die GKV abgedeckt, weil das die Solidargemeinschaft überlasten würde. So sind zum Beispiel eine Krankenhausbelegung im Einbett- statt im Mehrbettzimmer, die Chefarztbehandlung, die Behandlung beim Heilpraktiker oder bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und -behandlungen wie die professionelle Zahnreinigung keine Kassenleistung. Die GKV ist eher als eine Grundversorgung für alle zu betrachten. Auch bei Zahnersatz, Hörgeräten oder Sehhilfen etwa reicht die GKV-Erstattung nicht aus, um die Kosten zu decken. Hier müssen Versicherte einen Anteil der Kosten selbst tragen oder private Zusatzversicherungen abschließen, die dafür aufkommen. 

Unternehmen können ihren Mitarbeitern als besonderen Benefit eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (bKV) anbieten. Diese schließt die Versorgungslücke. 

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